Vereinssatzung

Alumni und Freunde des Max Weber-Programms e.V.

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Alumni und Freunde des Max Weber-Programms e.V.

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Alumni und Freunde des Max Weber-Programms“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO).
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kunst und Kultur, die Unterstützung des Max Weber-Programms des Freistaats Bayern zur Hochbegabtenförderung nach dem Bayerischen Eliteförderungsgesetz (BayEFG) („Max Weber-Programm“) und dessen Stipendiatinnen und Stipendiaten, der geistige Austausch jeder ehemaligen Stipendiatin („Alumna“) und jedes ehemaligen Stipendiaten („Alumnus“) des Max Weber-Programms oder seines Vorgängerförderprogramms auf Grundlage des Bayerischen Begabtenförderungsgesetzes (BayBFG) bzw. dessen Vorgängerprogramm, welches überwiegend als „Hundhammer Stipendium“ bezeichnet wird, untereinander sowie die Vernetzung der Stipendiatinnen und Stipendiaten des Max Weber-Programms mit den zuvorgenannten Alumnae und Alumni.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Vortragsveranstaltungen und Diskussionen zur Vermittlung von Wissen;
    2. die Förderung der Stipendiatinnen und Stipendiaten des Max Weber-Programms, z.B. durch Projekte, Veranstaltungen, Hilfestellungen für Stipendiatinnen und Stipendiaten am Hochschulort, im akademischen Werdegang und bei der Berufswahl, Mentoring;
    3. Veranstaltungen zum gegenseitigen Vermitteln wissenschaftlicher Erkenntnisse und Bildung;
    4. kulturelle und künstlerische Veranstaltungen;
    5. Veranstaltungen zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch;
    6. die Förderung der Gemeinschaft der Alumnae und Alumni, z.B. durch gemeinsame Besichtigungen, Gesprächs- und Diskussionsrunden, Führungen und Vortragsveranstaltungen;
    7. die Verbesserung des Kontakts zwischen den aktuellen Stipendiatinnen und Stipendiaten einerseits und den Alumnae und Alumni andererseits.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, die Erstattung seiner Aufwendungen zu verlangen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitgliedern und Dritten Aufwendungen zu erstatten, die diese zur Erfüllung der Vereinszwecke nach Abs. 3 erbracht haben.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, z.B. im Rahmen des Max Weber-Programms, verwendet.
  7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder (a) und Ehrenmitglieder (b). Nur ordentliche Mitglieder besitzen ein Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
    1. Ordentliches Mitglied werden kann jede Alumna und jeder Alumnus des Max Weber-Programms oder seines Vorgängerförderprogramms auf Grundlage des Bayerischen Begabtenförderungsgesetzes (BayBFG) bzw. dessen Vorgängerprogramms, welches überwiegend als „Hundhammer Stipendium“ bezeichnet wird. Der Status als Alumna oder Alumnus setzt die zumindest vorübergehende Aufnahme in eines der in Satz 1 genannten Förderprogramme voraus.
    2. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in besonderer Weise für die Ziele des Vereins einsetzen. Sie müssen nicht Alumna oder Alumnus des Max Weber-Programms oder eines seiner Vorgängerprogramme im Sinne der lit. a sein. Die Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands auf Lebenszeit berufen. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
  2. Die ordentlichen Mitglieder haben die Aufnahme schriftlich oder in elektronischer Form beim Vorstand zu beantragen. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, den Zeitraum der Förderung durch das Max Weber-Programm oder eines seiner Vorgängerprogramme im Sinne des Abs. 1 lit. a, den Studiengang sowie den Beruf des Antragstellers zu enthalten. Ist der genaue Förderungszeitraum dem Antragsteller nicht bekannt, genügt die Angabe des ungefähren Zeitraums nach möglichst genauer Schätzung des Antragstellers. Ein Dokument, aus welchem die Förderung durch das Max Weber-Programm oder eines seiner Vorgängerprogramme im Sinne des Abs. 1 lit. a hervorgeht, ist beizufügen. Ist ein solches Dokument nicht vorhanden, kann der Antragsteller den Nachweis anderweitig führen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis. Diese Aufnahme erfolgt nach der positiven Entscheidung des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§4 Datenerhebung, Datenaktualisierung und Datenverwendung

  1. Der Verein führt ein Mitgliederverzeichnis mit den personenbezogenen Daten seiner Mitglieder, die im Aufnahmeantrag gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 dem Verein mitzuteilen sind.
  2. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, jede Veränderung dieser Daten dem Vorstand mitzuteilen.
  3. Die Inhalte des Mitgliederverzeichnisses werden allen Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht, soweit das jeweilige Mitglied der Weitergabe seiner Daten innerhalb des Vereins zugestimmt hat. Der Vorstand kann hierzu ausführende Bestimmungen erlassen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds;
    2. durch freiwilligen Austritt;
    3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis;
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung, welche auf diese Folge hinzuweisen hat, mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Mahnung hat in Schriftform oder elektronischer Form an die letzte dem Verein bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse des betroffenen Mitglieds zu erfolgen. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung ist außer im Fall des vorangehenden Satzes dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann außerdem durch Beschluss des Vorstandes aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, wenn sich herausstellt, dass es seiner Pflicht aus § 4 Abs. 2 dauerhaft nicht nachkommt.
  5. Der Ausschluss aus dem Verein ist bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied die Vereinsinteressen gröblich verletzt oder die Vereinsziele schädigt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder auf elektronischem Wege mitzuteilen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung vor der Beschlussfassung über den Ausschluss zu verlesen. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war.

§6 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

  1. Der Verein kann von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr erheben.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge in Geld zu entrichten. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.
  4. Wird ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres aufgenommen, so ist für das laufende Geschäftsjahr nur der halbe Mitgliedsbeitrag fällig, sofern der Beitritt nach dem 30.06. des jeweiligen Jahres erfolgt.

§7 Kassenprüfung

  1. Die Prüfung der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer, falls der Mitgliedsbeitrag und/oder die Aufnahmegebühr den Betrag von Null Euro übersteigt. Der Kassenprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, sofern und soweit die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.
  2. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Der jährlichen Mitgliederversammlung ist Bericht zu erstatten.
  3. Der Kassenprüfer ist ordentliches Mitglied des Vereins.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer sowie weiteren durch die Mitgliederversammlung zu benennenden Mitgliedern. Ein Schatzmeister ist zu wählen, falls der Mitgliedsbeitrag und/oder die Aufnahmegebühr den Betrag von Null Euro übersteigt.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 3000,– Euro die schriftliche Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, sofern und soweit die Mitgliederversammlung für den konkreten Fall nicht eine kürzere Amtsdauer beschließt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Das betroffene Mitglied kann die Wahl ablehnen.

§10 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins sowie die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
    1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnungen;
    2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts; Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis;
    4. die Entscheidung über die Aufnahme und die Streichung von Mitgliedern.
  2. Dem Schriftführer obliegt das Führen und Aktualisieren des Mitgliederverzeichnisses.
  3. Die weiteren zu benennenden Mitglieder unterstützen den Vorstand.

§11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter in schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form einberufen. Eine Frist von einer Woche soll eingehalten werden. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Die Beschlussfassung mittels audio-visueller Übertragung (Videokonferenz) ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder in schriftlicher oder elektronischer Form zustimmen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind bzw. an der audio-visuellen Übertragung teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der ab-gegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.
  4. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. Die vorläufige Niederschrift wird unverzüglich nach der Vorstandssitzung in elektronischer Form sämtlichen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt. Es ist von der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen. Bei Beschlussfassung mittels audio-visueller Übertragung wird anstelle des Ortes der Vorstandssitzung in die Niederschrift aufgenommen, dass die Beschlussfassung mittels audio-visueller Übertragung stattfand.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig in den folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung;
  2. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr;
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein;
  4. die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags;
  5. die Wahl und Abberufung sowie, soweit durch diese Satzung zulässig, die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Vorstands;
  6. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  7. Erteilung der Zustimmung zu Geschäften im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2;
  8. die Auflösung des Vereins.

§13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der oder dreißig Mitglieder die Einberufung schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Im Falle des Abs. 1 Satz 2 ist eine kürzere Einberufungsfrist möglich.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Tagesordnungspunkte, über die in der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll, sind vom Vorstand möglichst genau zu bezeichnen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung darf über einen Tagesordnungspunkt, der nicht Gegenstand der Einberufung war, beschließen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt. Ausgenommen hiervon ist der Ausschluss von Mitgliedern, die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Auflösung des Vereins.

§14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Der Schriftführer führt das Protokoll. Bei dessen Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt regelmäßig in offener Abstimmung durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  6. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen auf sich vereint haben. Führt die zweimalige Durchführung der Stichwahl zu keinem Ergebnis entscheidet das Los.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis anzugeben. Satzungsändernde Beschlüsse sind im genauen Wortlaut wiederzugeben.
  9. Das Protokoll ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  10. Das vorläufige Protokoll wird unverzüglich nach der Mitgliederversammlung in elektronischer Form sämtlichen Mitgliedern, deren E-Mail Adresse dem Verein bekannt ist, mitgeteilt.

§15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 Abs. 6 bezeichneten Mehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§16 Geltung der Satzung

Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung vom 16. Februar 2014 beschlossen. Durch ihre Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder diese Satzung an.

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